Statuten

Name, Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen „VNA - Verein Natur Bremgarten und Umgebung“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen ZGB mit Sitz in Bremgarten bei Bern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 Zweck

Artikel 2

Der Verein bezweckt den Erhalt und die Förderung der einheimischen Artenvielfalt im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung in Bremgarten und Umgebung.

Unter anderem organisiert er Vorträge und Exkursionen, vertritt Naturschutzinteressen bei den Gemeindebehörden, unterstützt die Beauftragten bei der Pflege der lokalen Naturschutzgebiete und anderer unter Vertrag stehenden Flächen, trägt zur Bekämpfung von invasiven Neophyten bei und trägt zur Vernetzung der verschiedenen diesbezüglichen Akteure bei.

Der Verein ist gemeinnützig, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 Mittel

Artikel 3

Die Aktivitäten des Vereins werden mit den Mitgliederbeiträgen, Erträgen aus eigenen Veranstaltungen, Subventionen, Erträgen aus Leistungsvereinbarungen, Spenden und Zuwendungen aller Art finanziert.

 Mitgliedschaft

Artikel 4

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Gönnermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Juristische Personen können nur als Gönnermitglieder aufgenommen werden.

Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes an Einzelpersonen verliehen werden, die sich um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Beiträge

Artikel 5

Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag über dessen Höhe die Hauptversammlung entscheidet.

Ehe- oder Konkubinatspartner bezahlen als ordentliche Mitglieder zusammen den anderthalbfachen Jahresbeitrag. Minderjährige bezahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.

Gönnermitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von mindestens sFr. 100.-. Im Jahresbeitrag der Gönnermitglieder ist derjenige für den / die Ehe- oder Konkubinatspartner /-In inbegriffen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Austritt, Ausschluss

Artikel 6

Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, oder die gegen die Interessen des Vereins verstossen, können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Organe

Artikel 7

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Diese sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

Haupt-versammlung

Artikel 8

Die Hauptversammlung (HV) findet ordentlicherweise im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

Die Mitglieder werden mindestens einen Monat im Voraus schriftlich unter Angaben der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungsanträge zuhanden der HV sind bis spätestens drei Wochen vor der HV an den Vorstand zu richten.

Der HV unterstehen:

  • Die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung und des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Die Genehmigung des Jahresbudgets und Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
  • Die Wahlen des Präsidiums, der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenstelle und der Revisoren
  • Änderungen der Statuten
  • Stellungnahme zum Tätigkeitsprogamm

Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid. Die Abstimmungen sind offen.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Eine Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens vierzehn Tage im Voraus.

Vorstand

Artikel 9

Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin / einem Präsidenten, einem Kassier / einer Kassierin und mindestens einem weiteren Mitglied. Er konstituiert sich ausser dem Präsidium selbst. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Alle sind wieder wählbar. Die Präsidentin / der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er erlässt Reglemente, kann Arbeitsgruppen einsetzen und kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen angemessene Entschädigung anstellen und beauftragen.

Kollektiv unterschriftsberechtigt ist die Präsidentin / der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg, auch per E-Mail, möglich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr und Stichentscheid des Präsidenten / der Präsidentin gefasst. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Haftung

Artikel 10

Für die finanziellen und alle übrigen Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und der Organe, die über den statuarischen Mitglieder-Jahresbetrag hinausgeht, ist ausgeschlossen.

Statutenänderungen

Artikel 11

Beschlüsse über eine Änderung der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.

Auflösung

Artikel 12

Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Eine Fusion kann nur mit einer andern wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, die die Förderung der einheimischen Biodiversität zum Ziel hat. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer andern wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet, deren Ziel die Förderung der einheimischen Biodiversität ist.

Inkrafttreten

Artikel 13

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20.2.2017 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

Bremgarten b. Bern, den 20.2.2017

VNA Bremgarten bei Bern und Umgebung

  

Präsidentin: Brigit Baumberger König                            Mitglied des Vorstandes: Thomas König